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Personen, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnehmen, sind nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (MAR) verpflichtet, eigene Geschäfte mit Anteilen oder Schuldtiteln des Unternehmens oder damit verbundenen Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten, sowohl dem Emittenten als auch der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitzuteilen. Die gleiche Pflicht trifft bestimmte mit den genannten Führungspersonen in enger Beziehung stehende Personen (z. B. Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, unterhaltsberechtigte Kinder, juristische Personen).
Die Hannover Rück veröffentlicht diese Meldungen über die EQS Group AG.
Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3%, 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50% oder 75% der Stimmrechte an einem inländischen Emittenten erreicht, über- oder unterschreitet, hat dies gemäß § 33 Abs. 1 WpHG dem Emittenten und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) mitzuteilen. Die Meldung muss unverzüglich erfolgen, spätestens innerhalb von vier Handelstagen.
Die Hannover Rück SE ist nach § 40 Abs. 1 WpHG verpflichtet, die Stimmrechtsmitteilungen, die ihr gemäß § 33 WpHG zugegangen sind, zu veröffentlichen. Dies erfolgt über die EQS Group AG.
Mitteilung von Schwellenberührungen
Wir bitten Aktionäre, die zur Abgabe von Stimmrechtsmitteilungen verpflichtet sind, ihre Mitteilung an folgende E-Mail-Adresse zu richten: voting-rights[at]hannover-re.com
In der nachfolgenden Tabelle führen wir die jeweils aktuellsten Mitteilungen aller Investoren auf, die uns Schwellenberührungen gem. § 33 WpHG gemeldet haben. Bei den darin aufgeführten meldepflichtigen Unternehmen handelt es sich jeweils um die Muttergesellschaften. Die Einzelheiten können Sie den jeweiligen Mitteilungen entnehmen.